International – Menschenrechte

EGMR-Verfahren

Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Im Zentrum steht die Frage des Intimsphärenschutzes öffentlicher Personen und die Reichweite der bundesgerichtlichen Rechtsverweigerung.

Zeitraum
2020–hängig
Status
Hängig
Rechtsgebiet
EMRK – Recht auf Privatleben (Art. 8)
Gegenseite
Schweizerische Eidgenossenschaft

Chronologie

2020

Superprovisorische Massnahme – Kantonsgericht Zug

Spiess-Hegglin erwirkt vor dem Kantonsgericht Zug eine superprovisorische Verfügung gegen die Veröffentlichung eines Buches der Tages-Anzeiger-Journalistin Michele Binswanger. Das Gericht bestätigt die Massnahme im September 2020: Die Veröffentlichung intimer Details aus dem Privatleben von Spiess-Hegglin wird untersagt.

2021

Obergericht Zug hebt Massnahme auf

Auf Berufung von Binswanger hebt das Obergericht des Kantons Zug die Schutzmassnahme auf. Das Gericht gewichtet die Pressefreiheit höher als den Persönlichkeitsschutz und lässt die Buchveröffentlichung zu.

2021

Bundesgericht tritt nicht ein

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde von Spiess-Hegglin nicht ein. Es begründet dies damit, dass die betroffenen Informationen ohnehin allgemein bekannt seien. Damit wird die Intimsphäre von Spiess-Hegglin faktisch zum Gemeingut erklärt – mit der Logik, dass langjährige gerichtliche Aufarbeitung und illegal verbreitete Akten eine eigenständige Öffentlichkeit geschaffen hätten. Diese Behauptung wird später in einem Gutachten eines Medienprofessors widerlegt. Eine Analyse in der AJP 9/2022 kommt zum Schluss, dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil in der Beschwerdeschrift dargelegt war und die Begründung des Nichteintretens als überspitzt formalistisch einzustufen ist.

2021

Revisionsgesuch

Spiess-Hegglin verlangt vom Bundesgericht eine Revision des Entscheids, weil die Auflistung der «nicht wiedergutzumachenden Nachteile» auf über sechs Seiten nicht beachtet wurde. Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab – bearbeitet und abgelehnt wird es vom selben SVP-Richter, der zwei Monate zuvor schon nicht auf die Beschwerde eingegangen war.

2022

Beschwerde beim EGMR

Die Beschwerde aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsverweigerung und der Frage des Intimsphärenschutzes öffentlicher Personen wird beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eingereicht. Der EGMR nimmt die schwere Hürde (98,5 Prozent der Beschwerden werden retourniert).

2022

EGMR stellt Fragekatalog an die Schweiz

Der EGMR schickt der Schweizer Regierung einen Fragekatalog zum Fall. Das Verfahren ist hängig.

Verfahrensdokumentation

Veröffentlicht sind ausschliesslich Gerichtsentscheide, offizielle EGMR-Korrespondenz und öffentlich zugängliche Beilagen. Parteieneingaben (Schriftsätze) sind nicht veröffentlicht. Privatadressen sind geschwärzt.

1. InstanzKantonsgericht Zug – Vorsorgliches Verfahren (2020)

2. InstanzObergericht des Kantons Zug – Berufungsverfahren (2020–2021)

3. InstanzBundesgericht Lausanne – Beschwerde in Zivilsachen (2021–2022)

Internationale InstanzEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Strassburg – Nr. 21416/22 (seit 2022)

Die Verfahrensdokumente sind über die offizielle EGMR-Datenbank einsehbar:

Bedeutung

Die Kernfrage: Intimsphäre als Gemeingut?

Das Verfahren vor dem EGMR wirft eine grundlegende Frage auf: Darf die Intimsphäre einer Person zum Gemeingut erklärt werden, bloss weil Medien diese Intimsphäre über Jahre hinweg illegal verbreitet haben? Das Bundesgericht bejahte dies faktisch, indem es auf die Beschwerde nicht eintrat – mit der Begründung, die betroffenen Informationen seien «allgemein bekannt». Diese Logik bedeutet: Je länger und massiver eine mediale Kampagne geführt wird, desto weniger Schutz geniesst das Opfer. Der EGMR muss nun klären, ob Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) einen Schutz bietet, den das Schweizer Bundesgericht verweigert hat.

Überspitzter Formalismus des Bundesgerichts

Das Bundesgericht begründete sein Nichteintreten damit, die Beschwerdeführerin habe sich «mit keinem Wort» über den nicht wiedergutzumachenden Nachteil geäussert – obwohl dies auf über sechs Seiten der Beschwerdeschrift dargelegt worden war. Das Revisionsgesuch wurde vom selben Richter abgelehnt, der bereits das Nichteintreten verfügt hatte.

Ein Fachaufsatz von Schulthess/Aeschimann/Cottinelli (AJP 9/2022) beurteilt das Nichteintreten als «überspitzt formalistisch» – der Nachteil sei «geradezu in die Augen springend» gewesen, die Beantwortung der materiellen Fragen ungerechtfertigt verweigert worden.

Zugang zum Recht – Art. 6 EMRK

Neben der materiellen Frage des Intimsphärenschutzes wirft der Fall eine verfahrensrechtliche Grundsatzfrage auf: Hat die Schweiz den Zugang zum Gericht willkürlich verweigert? Der EGMR hat der Schweiz in seinem Fragekatalog explizit diese Frage gestellt und die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) thematisiert. Die Eidgenossenschaft räumte in ihrer Stellungnahme ein, dass Art. 6 EMRK auf das Verfahren anwendbar ist – beantragte aber dennoch die Abweisung. Wenn ein Bundesgericht ein Rechtsmittel mit einer sachlich nicht haltbaren Begründung abweist, stellt sich die Frage, ob der Zugang zum Recht noch gewährleistet ist.

Signalwirkung für den europäischen Persönlichkeitsschutz

Ein Urteil des EGMR hätte Wirkung weit über die Schweiz hinaus. Die Frage, ob illegale mediale Verbreitung intimer Informationen den Persönlichkeitsschutz des Opfers aushöhlt, stellt sich in jedem Vertragsstaat der EMRK. Im Zeitalter digitaler Medien, in dem einmal veröffentlichte Inhalte nicht mehr eingeholt werden können, ist die Antwort auf diese Frage für Millionen potenziell Betroffener relevant. Der EGMR hat die Beschwerde kommuniziert und der Schweiz einen Fragekatalog vorgelegt – ein Verfahrensschritt, den nur ein Bruchteil aller Beschwerden erreicht.

Verbindung zum Tamedia-Komplex

Das EGMR-Verfahren ist direkt aus dem vorsorglichen Verfahren zum Buchprojekt der Tamedia-Journalistin entstanden. Das Kantonsgericht Zug hatte die Publikation persönlichkeitsverletzender Inhalte untersagt, das Obergericht hob die Massnahme auf, das Bundesgericht trat nicht ein. Die Journalistin publizierte das Buch im Eigenverlag – und wurde in der Folge wegen Verleumdung verurteilt. Die Ironie: Hätte das Bundesgericht den Persönlichkeitsschutz gewährt, wären sowohl das Buch als auch die daraus folgenden Strafverfahren vermeidbar gewesen. Der EGMR muss auch diesen Zusammenhang beurteilen.